Arbeitszeit und Nachtdienstregelung

Nach einer Gesetzsänderung dürfen die SchülerInnen nun eine tägliche Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden arbeiten. Bis zum nächsten Dienst muss jedoch eine Erholungszeit von 12 Stunden eingehalten werden. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Die SchülerInnen sind während der Ausbildung (Beginn meist ab Ostern des zweiten Ausbildungsjahres) mindestens fünfmal zur praktischen Ausbildung während der Nachtzeit heranzuziehen.

Die praktische Ausbildung während der Nachtzeit ist unter Bedachtnahme auf die Erreichung der Ausbildungsziele durchzuführen. Ein Schüler darf insgesamt

  • höchstens fünfmal im Monat
  • höchstens 30mal während des dritten Ausbildungsjahres und 
  •  nicht in zwei aufeinanderfolgenden Nächten zur praktischen Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen werden.

Nach jeder Nacht, in der ein Schüler zur praktischen Ausbildung herangezogen wurde, ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. Im ersten Ausbildungsjahr dürfen Schüler nicht zur Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen werden. Im zweiten Ausbildungsjahr dürfen Schüler nur bei Volljährigkeit und nach erfolgreicher Absolvierung von Praktika in Abteilungen einer Krankenanstalt in der Dauer von mindestens 320 Stunden zur Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen werden. Nachtzeit ist die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr; abweichend dafür gilt für Schüler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als Nachtzeit die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

Last modified: Thursday, 8 September 2011, 2:33 PM