Erlaubte Tätigkeiten

Das Gesetz kennt in Bezug auf die Tätigkeiten einer Pflegperson die Begriffe "eigenverantwortlicher" und "mitverantwortlicher" Tätigkeitsbereich. Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich (Pflegeprozess), die Gesundheitsförderung und -beratung im Rahmen der Pflege, die Pflegeforschung sowie die Durchführung administrativer Aufgaben im Rahmen der Pflege. Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:

  • Erhebung der Pflegebedürfnisse und des Grades der Pflegeabhängigkeit des Patienten oder Klienten sowie Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese),
  • Feststellung der Pflegebedürfnisse (Pflegediagnose),
  • Planung der Pflege, Festlegung von pflegerischen Zielen und Entscheidung über zu treffende pflegerische Maßnahmen (Pflegeplanung),
  • Durchführung der Pflegemaßnahmen,
  • Auswertung der Resultate der Pflegemaßnahmen (Pflegeevaluation),
  • Information über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden Maßnahmen,
  • psychosoziale Betreuung,
  • Dokumentation des Pflegeprozesses,
  • Organisation der Pflege,
  • Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals, sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß § § 3 a , § 3 b und 3 c
  • Anleitung und Begleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung und
  • Mitwirkung an der Pflegeforschung.

Zum richtigen Verständnis des Begriffes „Eigenverantwortlichkeit“ ist klarzustellen, dass die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei der Ausübung der Tätigkeiten, die ihr Berufsbild umfasst, eigenverantwortlich handeln. Der rechtliche Begriff der Eigenverantwortlichkeit bedeutet die fachliche Weisungsfreiheit jedes zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen seines Berufsbildes, freilich unbeschadet allfälliger grundlegender Anordnungen im Rahmen der Organisation des Pflegedienstes. Mit dem Wort „eigenverantwortlich“ wird aber auch zum Ausdruck gebracht, dass Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege für den Schaden, den sie infolge nicht fachgemäßer Behandlung verursacht haben, selbst haften.

Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung . Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung, der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung).
Im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich hat jede ärztliche Anordnung vor Durchführung der betreffenden Maßnahme schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung ist durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch deren Unterschrift zu bestätigen. Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:

  • Verabreichung von Arzneimitteln,
  • Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen,
  • Vorbereitung und Anschluss von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen Transfusionen,
  • Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren),
  • Setzen von transurethralen) Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung, •Durchführung von Darmeinläufen und
  • Legen von Magensonden.

Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen folgende Tätigkeiten weiter zu übertragen und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen:

  • an Angehörige der Pflegehilfe sowie an Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten
  • an Schüler einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches

Das Gesetz macht keine Angaben über den Ausbildungsstand. Den SchülerInnen sind demnach in allen Ausbildungsstufen alle Tätigkeiten primär erlaubt. Tätigkeiten die von den SchülerInnen im Rahmen der theoretischen Ausbildung noch nicht erlernt wurden, dürfen daher ebenfalls unter Anleitung und Unterweisung einer diplomierten Pflegeperson durchgeführt werden. Die Anleitung und Begleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung ist eine eigenverantwortliche Tätigkeit und darf von allen diplomierten Personen durchgeführt werden. Die übertragenen Tätigkeiten dürfen nur unter Aufsicht durchgeführt werden. Die diplomierte Pflegeperson, welche die Tätigkeiten dem Schüler überträgt ist für die korrekte Durchführung der Tätigkeit verantwortlich.

Zuletzt geändert: Donnerstag, 8. September 2011, 14:42